Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung: V2 · Stand: 8. Juli 2026
Anbieter: Lukas Pfundheller, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Anleitwerk“, Astrid-Lindgren Straße 13, 93173 Wenzenbach · www.anleitwerk.de
Diese AGB bilden den allgemeinen Plattformrahmen für alle Nutzer; die konkrete Zusammenarbeit der Parteien regelt der Mehrparteien-Rahmenvertrag mit seinen Anlagen. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge nach § 25; der Rahmenvertrag geht diesen AGB vor.
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Nutzerkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Plattform Anleitwerk zwischen Lukas Pfundheller, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Anleitwerk“, Astrid-Lindgren Straße 13, 93173 Wenzenbach (nachfolgend „Anleitwerk“) und den registrierten Nutzern.
(2) Nutzer können insbesondere Träger der praktischen Ausbildung, Schulen, Kooperationspartner, Einsatzbetriebe, ambulante Pflegedienste, selbstständig tätige Praxisanleiter sowie nebenberuflich tätige Praxisanleiter sein. Eine rein private Nutzung der Plattform ist ausgeschlossen.
(3) Träger, Schulen und Kooperationspartner nutzen die Plattform ausschließlich im Rahmen ihrer beruflichen, gewerblichen, öffentlich-rechtlichen, kirchlichen oder sonst institutionellen Tätigkeit. Praxisanleiter nutzen die Plattform ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung entgeltlicher beruflicher oder nebenberuflicher Praxisanleitung.
(4) Soweit zwingende gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten einzelner Nutzer nicht abbedungen werden können, bleiben diese unberührt (siehe auch § 24 für Verbraucher). Anleitwerk übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine bestimmte steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder statusrechtliche Einordnung zutrifft.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Nutzers gelten nur, wenn Anleitwerk ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Diese AGB gelten ergänzend zum Anleitwerk Mehrparteien-Rahmenvertrag, zu Individualvereinbarungen, Einsatzvereinbarungen und Vergütungsblättern. Der Mehrparteien-Rahmenvertrag fasst die früher getrennten Rollenverträge in einem Dokument zusammen, ohne die rechtliche Trennung der einzelnen Vertragsbeziehungen aufzuheben.
§ 2 Begriffe
(1) „Plattform“ bezeichnet die digitale Infrastruktur von Anleitwerk zur Registrierung, neutralen Kontaktanbahnung, Einsatzorganisation, Dokumentenverwaltung, qualifikationsbezogenen Plausibilitätsprüfung sowie zur technischen Übermittlung einsatz-, leistungs-, vergütungs- und zuordnungsrelevanter Daten an Stripe Connect Express. Zahlungsabrechnung, Zahlungsannahme, Zahlungsaufteilung und Auszahlung erfolgen ausschließlich durch Stripe Connect Express.
(2) „Praxisanleiter“ bezeichnet Personen, die Praxisanleitungen eigenverantwortlich erbringen; sie können als selbstständige Unternehmer oder als nebenberuflich tätige Praxisanleiter auftreten.
(3) „Träger“ bezeichnet den Träger der praktischen Ausbildung. „Schule“ bezeichnet die Pflegeschule, die in der Regel im Namen und Auftrag des Trägers handelt, sofern keine eigene Vertragspartnerstellung ausdrücklich vereinbart ist.
(4) „Kooperationspartner“ bezeichnet Einsatzbetriebe, ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen oder sonstige Einrichtungen, in deren organisatorischem Umfeld Praxisanleitungen stattfinden.
(5) „Stripe“ bzw. „Zahlungsdienstleister“ bezeichnet Stripe Connect Express bzw. den jeweils eingesetzten externen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsabrechnung, Zahlungsannahme, Zahlungsprüfung, Zahlungsaufteilung und Auszahlungen nach seinen Bedingungen durchführt.
(6) „Einsatzvereinbarung“ bezeichnet die konkrete Beauftragung für einen Einsatz einschließlich Zeitraum, Leistungsumfang, Dokumentationspflichten, Statusangaben, Vergütung, Rechnungssteller, Zahlungsdienstleister und Auszahlungslogik (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).
(7) „Beschränkte qualifikationsbezogene Plausibilitätsprüfung“ bezeichnet eine Prüfung hochgeladener Nachweise nach äußerem Erscheinungsbild, Vollständigkeit, Aktualität und den auf der Plattform hinterlegten Mindestanforderungen. Sie ist keine abschließende behördliche, rechtliche, steuerliche oder ausbildungsrechtliche Prüfung.
(8) „Gewerblicher Nutzer“ bezeichnet Nutzer, die die Plattform als Online-Vermittlungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) für Zwecke ihrer Erwerbstätigkeit nutzen.
§ 3 Leistungsbeschreibung und Rolle von Anleitwerk
(1) Anleitwerk stellt eine technische und administrative Plattform bereit. Die Leistungen umfassen insbesondere Registrierung, Profilverwaltung, neutrale Kontaktanbahnung, Dokumentenmanagement, qualifikationsbezogene Plausibilisierung sowie technische Übermittlung einsatz-, leistungs-, vergütungs- und zuordnungsrelevanter Daten an Stripe. Zahlungsabrechnung, Zahlungsannahme, Zahlungsaufteilung und Auszahlung erfolgen ausschließlich durch Stripe Connect Express.
(2) Anleitwerk erbringt keine Pflege-, Ausbildungs-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Praxisanleitungsleistungen und schuldet keinen Ausbildungs-, Prüfungs-, Anerkennungs-, Refinanzierungs-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder Behördenerfolg.
(3) Anleitwerk gibt keine Qualitätsbewertung, Eignungsgarantie, fachliche Empfehlung oder Rangfolge von Praxisanleitern ab.
(4) Anleitwerk übernimmt keine Auswahl-, Eignungs-, Qualitäts-, Aufsichts-, Organisations- oder Kontrollpflicht hinsichtlich der fachlichen Leistungserbringung. Die Verantwortung verbleibt bei den Parteien des jeweiligen Einsatzes.
(5) Anleitwerk übt keine arbeitsrechtlichen Weisungs-, Direktions-, Dienstplan-, Aufsichts- oder Kontrollrechte gegenüber Praxisanleitern, Trägern, Schulen, Kooperationspartnern oder Auszubildenden aus.
§ 4 Registrierung, Einbeziehung dieser AGB und Nutzerkonto
(1) Vor Abschluss der Registrierung werden dem Nutzer diese AGB und der Mehrparteien-Rahmenvertrag in einer Weise zugänglich gemacht, die ihm deren Kenntnisnahme, Speicherung und Wiedergabe ermöglicht (§ 305 Abs. 2 BGB). Der Nutzer bestätigt ihre Geltung ausdrücklich (z. B. durch aktives Anklicken); der Vertrag kommt mit Freischaltung des Nutzerkontos durch Anleitwerk zustande.
(2) Der Nutzer hat alle Angaben bei Registrierung, Einsatzanlage, Dokumentation und Stripe-Zahlungsabwicklung vollständig, richtig und aktuell zu machen.
(3) Praxisanleiter müssen insbesondere Qualifikationsnachweise, Fortbildungsnachweise, Identitäts- bzw. Zahlungsdienstleisterdaten, Statusangaben, Versicherungsangaben und Steuerstatus nach Maßgabe des Plattformprozesses bereitstellen.
(4) Anleitwerk darf Nachweise beschränkt qualifikationsbezogen plausibilisieren. Eine abschließende Prüfung, ob ein Praxisanleiter in jedem konkreten Einzelfall, nach jeder landesrechtlichen Vorgabe und unter jeder steuerlichen/statusrechtlichen Voraussetzung eingesetzt werden darf, wird nicht geschuldet.
(5) Der Nutzer ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und das Nutzerkonto nicht unbefugt Dritten zu überlassen. Änderungen relevanter Umstände (insbesondere Qualifikation, Versicherungsstatus, Zahlungsdaten, Ansprechpartner, Einsatzdaten, Steuerstatus, Nebenberuflichkeit oder rechtlicher Status) sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Neutrales Matching, Rangkriterien und Vertragsschluss
(1) Die Plattform bildet Einsatzanfragen, Verfügbarkeiten, Einsatzbestätigungen, Einsatzvereinbarungen sowie technische Einsatz-, Leistungs-, Vergütungs- und Zuordnungsdaten für Stripe ab. Die Darstellung erfolgt nach neutralen technischen Kriterien, insbesondere Verfügbarkeit, Einsatzparametern und zeitlicher Reihenfolge der Annahme.
(2) Hauptparameter der Reihung (Art. 5 P2B-Verordnung): Soweit eine Reihenfolge dargestellt wird, beruht sie auf (a) fachlicher und regionaler Passung, (b) Verfügbarkeit im Einsatzzeitraum, (c) Vollständigkeit und Aktualität der Nachweise, (d) dem Vorrang der Kooperationspartner nach dem Rahmenvertrag und (e) der zeitlichen Reihenfolge der Annahme. Eine entgeltliche Bevorzugung der Platzierung findet nicht statt. Änderungen der Hauptparameter werden auf der Plattform bekannt gemacht.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, erfolgt keine Empfehlung, Bewertung, Rangfolge oder Eignungsgarantie durch Anleitwerk. Ein Anspruch auf bestimmte Einsätze oder bestimmte Praxisanleiter besteht nicht.
(4) Ein Vertrag über eine konkrete Praxisanleitung kommt erst zustande, wenn die jeweils erforderlichen Beteiligten den Einsatz nach Maßgabe des Plattformprozesses oder einer gesonderten Vereinbarung bestätigen. Anleitwerk wird nicht Partei des fachlichen Praxisanleitungsvertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Der Praxisanleiter ist frei, Einsätze anzunehmen oder abzulehnen. Eine Mindestabnahme, Exklusivität, Beschäftigungsgarantie oder Rufbereitschaft besteht nicht.
§ 6 Selbstständigkeit, Nebenberuflichkeit und keine Eingliederung
(1) Praxisanleiter handeln eigenverantwortlich und nicht arbeitsrechtlich weisungsgebunden. Soweit sie als selbstständige Unternehmer auftreten, sind sie nicht in die Organisation von Anleitwerk, Trägern, Schulen oder Kooperationspartnern eingegliedert. Soweit sie nebenberuflich tätig sind, bleibt die Prüfung der steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Zulässigkeit in eigener Verantwortung und im Verantwortungsbereich des jeweiligen Auftraggebers.
(2) Die Parteien schaffen keine Strukturen, die den Anschein eines Arbeitsverhältnisses, eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, einer Scheinselbstständigkeit oder einer Arbeitnehmerüberlassung begründen könnten.
(3) Unzulässig sind insbesondere arbeitsrechtliche Weisungen, Eingliederung in Dienst- oder Schichtpläne, disziplinarische Kontrolle, verpflichtende Rufbereitschaften und die dauerhafte Nutzung interner Systeme ohne zwingenden Sachgrund.
(4) Zulässig bleiben sachliche Abstimmungen, die zur Durchführung des Einsatzes, zur Sicherheit, zum Datenschutz, zum Hausrecht, zur Einsatzkoordination oder zur gesetzlichen Ausbildungserfüllung erforderlich sind.
(5) Erkennt eine Partei Umstände, die auf eine mögliche Eingliederung, Weisungsabhängigkeit, Scheinselbstständigkeit oder Arbeitnehmerüberlassung hindeuten können, hat sie die betroffenen Parteien unverzüglich zu informieren. Anleitwerk darf die Plattformabwicklung bis zur Klärung aussetzen. Die zwingenden Durchführungsregeln der Anlage 2 zum Rahmenvertrag sind einzuhalten.
§ 6a Positive Selbstständigkeitsmerkmale und operative Abgrenzung
(1) Zur statusrechtlichen Absicherung sollen Praxisanleiter, soweit möglich und verhältnismäßig, eigene unternehmerische Merkmale nachweisen oder bestätigen, insbesondere eigene Versicherung, eigene Arbeitsmittel oder Fachunterlagen, eigenverantwortliche Fortbildung, eigener Außenauftritt, weitere Auftraggeber oder die tatsächliche Möglichkeit, weitere Auftraggeber zu bedienen.
(2) Fehlen mehrere dieser Merkmale oder wird ein Praxisanleiter wiederholt, längerfristig oder nahezu ausschließlich für denselben Träger, dieselbe Schule oder denselben Einsatzbetrieb tätig, ist vor weiteren Einsätzen eine gesonderte Statusprüfung zu dokumentieren. Anleitwerk darf die Einsatzanlage oder die Übermittlung technischer Daten an Stripe bis zur Klärung aussetzen. Die Schwellenwerte der Anlage 2 zum Rahmenvertrag dienen als interne Richtwerte; Anleitwerk überwacht Wiederholungseinsätze anhand der auf der Plattform erfassten Einsatzdaten.
(3) Einsatzzeiträume, Dokumentationsvorlagen und organisatorische Abstimmungen dürfen nicht als verdeckte Dienstplanung, fachliche Weisung, laufende Arbeitszeitkontrolle oder Arbeitnehmerbeurteilung ausgestaltet werden.
§ 6b Versicherungsschutz und keine Eingliederung
Die Praxisanleitung wird am Einsatzort des Kooperationspartners erbracht; die Leistung entsteht in dessen Betrieb. Da Haftpflichtversicherungsschutz grundsätzlich dort greift, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, muss der Praxisanleiter für die einsatzbezogenen Haftungsrisiken über die Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung des Kooperationspartners versichert (mitversichert) sein. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, den Praxisanleiter für die Dauer des Einsatzes als mitversicherte Person (Fremd-/Auftragspersonal) in seine Versicherung einzubeziehen und die erforderlichen, regelmäßig jährlichen Meldungen an seinen Versicherer vorzunehmen; das Bestehen des Versicherungsschutzes bestätigt er auf Verlangen. Der Praxisanleiter ist berechtigt, zusätzlich und freiwillig eine eigene Versicherung zu unterhalten; hierzu ist er nicht verpflichtet, und eine eigene Versicherung ist keine Einsatzvoraussetzung. Die Mitversicherung über den Kooperationspartner ist rein versicherungs- und einsatzortbezogen und begründet keine Eingliederung, kein Arbeitsverhältnis, kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, keine Personalersatzfunktion und kein Weisungsrecht. Kann der Kooperationspartner die Mitversicherung im Einzelfall nicht darstellen, ist dies vor Einsatzbeginn offenzulegen; der Einsatz kommt dann nur bei anderweitig sichergestelltem Versicherungsschutz zustande.
§ 7 Pflichten der Praxisanleiter
(1) Praxisanleiter sind verpflichtet, die gesetzlichen, fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Praxisanleitung dauerhaft zu erfüllen und auf Verlangen plausibel nachzuweisen.
(2) Praxisanleiter führen Praxisanleitungen ordnungsgemäß, fachgerecht, gesetzeskonform und eigenverantwortlich durch.
(3) Praxisanleiter dokumentieren alle für Nachweis, Abrechnung und Ausbildung erforderlichen Angaben vollständig, richtig und fristgerecht. Maßgeblich sind grundsätzlich die vom jeweiligen Träger oder der jeweiligen Schule vorgegebenen Dokumentationsvorlagen.
(4) Für die einsatzbezogenen Haftungsrisiken ist der Praxisanleiter nach § 6b über die Betriebs-/Berufshaftpflicht des Kooperationspartners mitzuversichern; eine zusätzliche eigene Versicherung ist zulässig, aber freiwillig. Praxisanleiter sind für Steuern, Sozialabgaben, Statusfragen und berufsrechtliche Anforderungen selbst verantwortlich.
(5) Anleitwerk sagt keine Steuerfreiheit, keinen Übungsleiterfreibetrag, keine Umsatzsteuerbefreiung und keine sozialversicherungsrechtliche Bewertung zu. Praxisanleiter haben Einnahmen eigenverantwortlich zu prüfen und zu erklären.
§ 8 Pflichten der Träger und Schulen
(1) Der Träger bleibt für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.
(2) Träger und Schulen stellen vollständige und richtige Einsatzdaten bereit, legen Einsatzzeiträume fest, stellen die maßgeblichen Dokumentationsvorlagen bereit und erfüllen ihre Mitwirkungspflichten fristgerecht.
(3) Träger und Schulen üben gegenüber externen Praxisanleitern keine arbeitsrechtlichen Weisungsrechte aus und nehmen keine Eingliederung in die eigene Organisation vor.
(4) Träger und Schulen sind für gesetzliche Ausbildungsanforderungen, behördliche Kommunikation, Anerkennung, Refinanzierung, Versicherungen und erforderliche interne Freigaben im eigenen Verantwortungsbereich zuständig. Bei öffentlichen oder kirchlichen Trägern bleiben besondere vergabe-, haushalts-, kirchen- oder datenschutzrechtliche Anforderungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Trägers.
§ 9 Pflichten der Kooperationspartner
(1) Kooperationspartner stellen geeignete organisatorische und räumliche Rahmenbedingungen für die Durchführung des Einsatzes bereit und verpflichten sich, den Praxisanleiter für die Dauer des Einsatzes in ihre Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung einzubeziehen (Mitversicherung) und die erforderlichen, regelmäßig jährlichen Meldungen an ihren Versicherer vorzunehmen; das Bestehen des Versicherungsschutzes bestätigen sie vor dem Einsatz (§ 6b).
(2) Kooperationspartner ermöglichen erforderliche organisatorische Abstimmungen und unterstützen die formale Dokumentation, ohne fachliche Inhalte der Praxisanleitung zu bestätigen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Kooperationspartner üben gegenüber externen Praxisanleitern keine arbeitsrechtlichen Weisungen aus und vermeiden jede Eingliederung in die Betriebsorganisation. Sie beachten die zusätzlichen Vorgaben für ambulante Pflegedienste und stationäre Altenpflegeeinrichtungen nach Anlage 2 zum Rahmenvertrag. Die Statusschutz-Grundregeln der Anlage 2 erkennt der Kooperationspartner einmalig durch Unterschrift als verbindlich an (Selbstverpflichtung); eine punktweise Bestätigung je Einsatz ist nicht erforderlich.
(4) Soweit dem Kooperationspartner ein Organisationsentgelt zusteht, ist der Rechtsgrund im Einsatz- und Vergütungsblatt ausdrücklich zu bezeichnen.
§ 10 Dokumentation, Nachweise und Patientendatenverbot
(1) Voraussetzung für die technische Datenübermittlung an Stripe und die von Stripe durchzuführende Zahlungsabrechnung und Auszahlung ist die vollständige, richtige und fristgerechte Dokumentation der Praxisanleitung durch die jeweils verantwortlichen Beteiligten. Dokumentations- und Nachweisprüfungen dienen ausschließlich dem Ausbildungsnachweis, der Abrechenbarkeit, Compliance, Datenschutz und Statusschutz und begründen kein Direktionsrecht gegenüber dem Praxisanleiter.
(2) Anleitwerk prüft Dokumente nur im Rahmen der vertraglich beschriebenen Plattformfunktion. Eine fachliche, pädagogische, rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder behördliche Anerkennung wird nicht geschuldet.
(3) Über die Plattform dürfen keine Patienten-, Bewohner-, Pflege-, Diagnose-, Behandlungs- oder sonstigen Gesundheitsdaten hochgeladen, gespeichert oder verarbeitet werden. Dokumente sind vor dem Upload zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
(4) Auszubildendendaten dürfen nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Soweit möglich, sind Kennungen oder Referenzen anstelle von Klarnamen zu verwenden.
(5) Bei unvollständigen, widersprüchlichen oder verspäteten Dokumentationen darf Anleitwerk die Übermittlung oder Aktualisierung technischer Daten an Stripe bis zur Klärung aussetzen, ohne dadurch eine eigene Zahlungsabrechnung, Zahlungssperre oder Auszahlung durchzuführen.
§ 11 Vergütung, Stripe Connect Express, Zahlungsabrechnung und Auszahlungen
(1) Die Vergütung und die für Stripe maßgebliche Aufteilung des Gesamtbetrags werden je Einsatz bzw. Abrechnungszeitraum in der Einsatzvereinbarung oder im Vergütungsblatt festgelegt. Die Zahlungsabrechnung und Auszahlung dieser Beträge erfolgt ausschließlich durch Stripe Connect Express.
(2) Anleitwerk erhält ein Plattform- und Serviceentgelt für erfolgreich zustande gekommene und durch Stripe zahlungsabwicklungsfähige Einsätze nach Maßgabe der Einsatzvereinbarung oder des Vergütungsblatts; es versteht sich zzgl. einer etwaig gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
(3) Die Zahlungsabrechnung, Zahlungsannahme, Zahlungsprüfung, Zahlungsaufteilung und Auszahlung erfolgen ausschließlich über Stripe Connect Express oder einen anderen benannten externen Zahlungsdienstleister. Stripe nimmt Zahlungen entgegen, ordnet sie den berechtigten Empfängern zu und führt Auszahlungen an Praxisanleiter, Kooperationspartner bzw. Einsatzbetriebe und Anleitwerk aus.
(4) Anleitwerk nimmt keine Gelder zur Weiterleitung an andere Beteiligte entgegen, führt keine Zahlungskonten für Nutzer, verwahrt keine Gelder treuhänderisch, erstellt keine Zahlungsabrechnung für Dritte, nimmt keine Zahlungsaufteilung vor, löst keine Auszahlungen im eigenen Namen aus und garantiert keine Auszahlung an andere Beteiligte.
(5) Anleitwerk übermittelt Stripe nur die für die Zahlungsabrechnung und Auszahlung erforderlichen technischen Daten. Die Durchführung der Abrechnung und Auszahlung obliegt Stripe.
(6) Auszahlungen werden ausschließlich durch Stripe vorgenommen und stehen unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs bei Stripe, erfolgreicher Identitäts-, Konto- und Compliance-Prüfungen, vollständiger Dokumentation, fehlender Einwendungen und fehlender Sperren nach den Stripe-Bedingungen.
§ 12 Rechnungen, Steuern, Gebühren und Rückabwicklung
(1) Rechnungen sind jeweils von dem rechtlichen Leistungserbringer oder – sofern entsprechend eingerichtet – durch Stripe in dessen Namen auszustellen. Über Stripe bereitgestellte Belege ersetzen keine steuerliche Prüfung. Anleitwerk erstellt keine Zahlungsabrechnung oder Rechnung für Leistungen Dritter und ist nicht Rechnungssteller oder Zahlungsabrechnungsstelle für Leistungen von Praxisanleitern oder Kooperationspartnern.
(2) Die Parteien sind jeweils selbst verantwortlich für die steuerliche Behandlung ihrer Leistungen, insbesondere Umsatzsteuer, Einkommen-/Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Sozialversicherung, Statusfragen und Aufbewahrungspflichten.
(3) Gebühren von Stripe, Rücklastschriften, Chargebacks, Korrekturen, Stornos, Rückerstattungen, negative Salden oder Rückforderungen werden durch Stripe nach den Stripe-Bedingungen, den Zahlungsbedingungen und der Einsatzvereinbarung behandelt.
(4) Die konkrete Risikotragung für Chargebacks, Rückerstattungen, negative Salden und Zahlungsausfälle ist im Einsatz- und Vergütungsblatt bzw. in Anlage 3 zum Rahmenvertrag zu regeln; Anleitwerk übernimmt keine Zahlungsdienstleister-, Inkasso- oder Treuhänderrisiken für Beträge Dritter.
(5) Go-/No-Go-Vorbehalt: Ein produktiver Live-Betrieb der Zahlungsabwicklung über Stripe Connect Express ist ausgeschlossen, solange nicht in Textform dokumentiert und intern freigegeben sind: a) Merchant of Record, b) verwendete Charge-Art, c) Zuordnung und wirtschaftliche Tragung von Refunds, Chargebacks, Rücklastschriften und negativen Salden, d) Rechnungs- und Umsatzsteuerlogik je Leistungserbringer, e) Einordnung von Stripe-Belegen im Verhältnis zu steuerlichen Rechnungen und f) die erlaubnisfreie Rolle von Anleitwerk unter ZAG-/BaFin-Gesichtspunkten. Bis zur Freigabe sind ausschließlich Test-/Sandbox-Prozesse ohne reale Zahlungsannahme zulässig.
§ 13 Leistungsstörungen und Zurückbehaltung
(1) Bei Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Rechte der jeweils betroffenen Vertragsparteien, soweit diese AGB, der Rahmenvertrag oder Einzelverträge nichts Abweichendes regeln.
(2) Anleitwerk darf Plattformfunktionen und die Übermittlung oder Aktualisierung technischer Daten an Stripe aussetzen, wenn Angaben fehlen, Dokumentationen widersprüchlich sind, Zahlungs-, Compliance-, Status- oder Datenschutzrisiken bestehen oder erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen.
(3) Die fachliche Nacherfüllung, Mängelbeseitigung oder sonstige Leistungsstörung der Praxisanleitung ist zwischen den Parteien des jeweiligen Praxisanleitungsvertrags zu klären. Anleitwerk ist hierfür nicht verantwortlich.
§ 14 Maßnahmen, Sperrung und Stellungnahme
(1) Bei Verstößen gegen diese AGB, den Rahmenvertrag, Plattformregeln oder gesetzliche Pflichten kann Anleitwerk angemessene Maßnahmen ergreifen, insbesondere: Hinweis, Abmahnung, Aufforderung zur Korrektur, temporäre Einschränkung einzelner Plattformfunktionen, Aussetzung von Einsatzanlagen, Aussetzung der Übermittlung technischer Daten an Stripe, Sperrung des Nutzerkontos und ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
(2) Plattformmaßnahmen, Einschränkungen oder Sperrungen dürfen ausschließlich an objektivierbare Qualifikations-, Dokumentations-, Datenschutz-, Sicherheits- oder Compliance-Risiken anknüpfen. Reine Qualitätsurteile, Rankings, Sternebewertungen, methodische Präferenzunterschiede oder Beschwerden ohne objektivierbaren Regelverstoß genügen nicht.
(3) Begründung und Fristen (Art. 4 P2B-Verordnung): Bei einer Beschränkung oder Aussetzung gegenüber einem gewerblichen Nutzer teilt Anleitwerk die Gründe grundsätzlich vor oder spätestens mit Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger mit; eine vollständige Beendigung wird in der Regel 30 Tage im Voraus begründet, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht, ein behördliches Verlangen, wiederholte Verstöße oder Gefahr im Verzug eine sofortige Maßnahme rechtfertigen.
(4) Soweit keine Gefahr im Verzug besteht, erhält der betroffene Nutzer vor einer endgültigen Einschränkung oder Sperrung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und auf den erforderlichen Umfang zu begrenzen. Maßnahmen nach diesem Abschnitt begründen keine fachliche Dienstaufsicht, keine Arbeitgeberstellung und kein Direktionsrecht von Anleitwerk.
§ 15 Beschwerdemanagement und Mediation
(1) Internes Beschwerdemanagement (Art. 11 P2B-Verordnung): Anleitwerk unterhält ein kostenloses, leicht zugängliches internes System zur Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer, insbesondere zu behaupteten Pflichtverletzungen von Anleitwerk, zu technischen Problemen sowie zu Maßnahmen und Reihungsfragen. Beschwerden können über die Plattformfunktion oder unter kontakt@anleitwerk.de eingereicht werden; Anleitwerk bearbeitet sie zügig und teilt das Ergebnis in verständlicher Form mit.
(2) Mediation (Art. 12 P2B-Verordnung): Zur außergerichtlichen Streitbeilegung mit gewerblichen Nutzern benennt Anleitwerk Mediatoren; die aktuell benannten Mediatoren bzw. Mediationsstellen werden gewerblichen Nutzern auf der Plattform bzw. auf Anfrage mitgeteilt. Die Bereitschaft zur Mediation lässt das Recht jeder Partei unberührt, jederzeit ein Gericht anzurufen.
(3) Beschwerde- und Mediationsverfahren betreffen ausschließlich die Plattform- und Vermittlungsbeziehung. Fachliche Leistungsstörungen der Praxisanleitung sind zwischen den Parteien des jeweiligen Praxisanleitungsvertrags zu klären.
§ 16 Plattformverfügbarkeit, IT, Export und Drittanbieter
(1) Anleitwerk schuldet keine jederzeitige oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Plattform. Wartung, Updates, Sicherheitsmaßnahmen und Ausfallzeiten sind zulässig.
(2) Anleitwerk haftet nicht für Störungen, Verzögerungen oder Ausfälle, die durch Nutzer, Telekommunikationsanbieter, Hostinganbieter, Stripe, sonstige Drittanbieter oder höhere Gewalt verursacht werden, soweit Anleitwerk diese nicht zu vertreten hat.
(3) Nutzer sind verpflichtet, eigene Datensicherungen, gesetzliche Aufbewahrungspflichten und interne Dokumentationsprozesse eigenverantwortlich sicherzustellen.
(4) Anleitwerk kann Exportfunktionen oder angemessene Downloadmöglichkeiten für abrechnungs- und nachweisrelevante Dokumente bereitstellen. Nach Vertragsende gelten die Lösch- und Aufbewahrungsregeln der Datenschutzhinweise und Einzelverträge.
§ 17 Haftung von Anleitwerk
(1) Anleitwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Anleitwerk nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Nutzung der Plattform überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Anleitwerk haftet nicht für fachliche Leistungen von Praxisanleitern, Trägern, Schulen, Kooperationspartnern, Auszubildenden, Stripe oder sonstigen Dritten. Eine Haftung für Ausbildungs-, Prüfungs-, Anerkennungs-, Refinanzierungs-, Behörden-, DRV-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder Zahlungsdienstleisterentscheidungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 18 Freistellung
(1) Nutzer stellen Anleitwerk von Ansprüchen Dritter frei, soweit der jeweilige Anspruch auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des jeweiligen Nutzers, einer unrichtigen Angabe, fehlerhaften Dokumentation, einem Datenschutzverstoß, Qualifikationsmangel, einer vertragswidrigen Nutzung der Plattform oder einem sonstigen Umstand aus dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Nutzers beruht.
(2) Eine Freistellung besteht nicht, soweit der Anspruch durch Vertragsgestaltung, Plattformprozesse, Weisungen, Organisationsentscheidungen oder Pflichtverletzungen von Anleitwerk, Trägern, Schulen, Kooperationspartnern, Stripe oder sonstigen Dritten verursacht oder mitverursacht wurde und dies nicht dem Verantwortungsbereich des freistellenden Nutzers zuzurechnen ist.
(3) Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, behördliche Beanstandungen, Rückforderungen und Bußgelder, soweit deren Übernahme rechtlich zulässig ist und sie auf dem Verantwortungsbereich des freistellenden Nutzers beruhen, sowie sonstige notwendige Aufwendungen.
§ 19 Datenschutz, Vertraulichkeit und Zahlungsdaten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO.
(2) Die datenschutzrechtlichen Rollen der Beteiligten sind vor Beginn der relevanten Verarbeitung in einer Datenschutz-Rollenmatrix festzulegen (Anlage 5 zum Rahmenvertrag). Erforderliche Auftragsverarbeitungsverträge oder Vereinbarungen über gemeinsame Verantwortlichkeit werden gesondert abgeschlossen.
(3) Soweit Zahlungsdaten an Stripe übermittelt werden, erfolgt dies zur Durchführung der Zahlungsabwicklung. Stripe kann insoweit eigenständig Verantwortlicher sein; dessen Datenschutz- und Zahlungsbedingungen gelten ergänzend.
(4) Ausweisdaten und Identitätsnachweise dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für Identitätsprüfung, Zahlungsdienstleisterprüfung, Missbrauchsvermeidung oder gesetzliche Pflichten erforderlich ist. Soweit möglich, soll Anleitwerk nur den Prüfstatus und keine dauerhafte Ausweiskopie speichern.
(5) Nutzer dürfen personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang hochladen und müssen sicherstellen, dass sie zur Übermittlung und Verarbeitung berechtigt sind. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung verwendet und nicht unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 20 Vorlagen, Empfehlungen, KI und keine Beratung
(1) Von Anleitwerk bereitgestellte Vertragsmuster, Dokumentationsvorlagen, Plattformhinweise, Empfehlungen, Abrechnungslogiken oder Checklisten dienen ausschließlich der technischen, administrativen und allgemeinen pädagogisch-organisatorischen Unterstützung.
(2) Anleitwerk erbringt keine Rechts-, Steuer-, Status-, Sozialversicherungs-, Finanzaufsichts-, Ausbildungs-, Prüfungs- oder Behördenberatung. Nutzer haben erforderliche Prüfungen eigenverantwortlich durch qualifizierte Berater vornehmen zu lassen.
(3) Soweit Anleitwerk KI-gestützte Funktionen einsetzt, dienen diese ausschließlich der administrativen Unterstützung, Strukturierung, Texterstellung oder allgemeinen Orientierung. KI-Systeme dürfen nicht ohne gesonderte Prüfung eingesetzt werden, um verbindlich über Zulassung, Eignung, Sperrung, Bewertung, Ausbildungsfortschritt oder berufliche Einsatzchancen natürlicher Personen zu entscheiden.
(4) Anleitwerk übernimmt keine Gewähr dafür, dass bereitgestellte Muster oder Empfehlungen für den Einzelfall eines Nutzers rechtlich, steuerlich, behördlich oder wirtschaftlich geeignet sind.
§ 21 Nutzungsrechte und Plattforminhalte
(1) Von Anleitwerk bereitgestellte Vorlagen, Checklisten, Vertragsmuster, Prozessbeschreibungen, Dokumentationsmuster, Texte, Grafiken und sonstige Inhalte bleiben, soweit rechtlich zulässig, Eigentum bzw. geistiges Eigentum von Anleitwerk oder den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Nutzer erhalten ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Verwendung im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Plattform- und Einsatzabwicklung.
(3) Nutzer dürfen über die Plattform keine rechtswidrigen, irreführenden, diskriminierenden, vertraulichkeitsverletzenden, urheberrechtsverletzenden oder datenschutzwidrigen Inhalte einstellen.
§ 22 Vertragsdauer, Kündigung und Vertragsende
(1) Die Plattformnutzung läuft auf unbestimmte Zeit, sofern kein befristeter Vertrag geschlossen wurde.
(2) Jede Partei kann den Plattformvertrag mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen, soweit der Rahmenvertrag oder der jeweilige Einzelvertrag keine abweichende Frist vorsieht.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichen Pflichtverletzungen, unrichtigen Nachweisen, Zahlungsverzug, Datenschutzverstößen, Missbrauch der Plattform oder erheblichen Compliance-Risiken vor.
(4) Laufende Einsatzvereinbarungen bleiben von einer Kündigung unberührt, soweit deren Durchführung rechtlich und tatsächlich möglich ist; Anleitwerk kann jedoch bei wichtigem Grund die weitere Plattformabwicklung aussetzen. Die Beendigung lässt bereits entstandene Zahlungs-, Dokumentations-, Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Mitwirkungs- und Freistellungspflichten unberührt.
§ 23 Änderung dieser AGB
(1) Anleitwerk kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies aufgrund geänderter Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben, geänderter Leistungen oder technischer bzw. betrieblicher Erfordernisse sachlich gerechtfertigt ist und die Nutzer dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden.
(2) Vorankündigung (Art. 3 P2B-Verordnung): Änderungen werden den Nutzern auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt und treten frühestens 15 Tage nach Zugang der Mitteilung in Kraft; bei umfangreichen technischen oder betrieblichen Anpassungen kann eine längere Frist gelten.
(3) Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb der Ankündigungsfrist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Nutzer, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Der Nutzer kann sein Konto jederzeit mit Wirkung vor Inkrafttreten der Änderung kündigen.
§ 24 Verbraucher und Widerrufsrecht
(1) Die vertragstypische Nutzung durch Praxisanleiter ist auf eine entgeltliche, selbstständige oder nebenberufliche Erwerbstätigkeit gerichtet und daher regelmäßig kein Verbraucherhandeln (§ 13 BGB).
(2) Soweit ein Nutzer ausnahmsweise als Verbraucher handelt, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften unberührt. Anleitwerk stellt in diesem Fall vor Vertragsschluss die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen einschließlich einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatz bereit.
(3) Widerrufsrecht (Muster, bei Verbrauchereigenschaft): Ein Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Vertragsschluss und nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an Anleitwerk, Lukas Pfundheller, Astrid-Lindgren Straße 13, 93173 Wenzenbach, oder per E-Mail an kontakt@anleitwerk.de. Verlangt der Verbraucher, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er bei Widerruf einen angemessenen Betrag für die bereits erbrachte Leistung zu zahlen (§ 357a BGB).
§ 25 Rangfolge
(1) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) zwingendes Recht, (2) Individualvereinbarung, (3) Einsatz- und Vergütungsblatt, (4) Anleitwerk Mehrparteien-Rahmenvertrag einschließlich seiner rollenspezifischen Bestimmungen, (5) Anlagen zum Rahmenvertrag, (6) diese AGB, (7) Plattformhinweise und technische Prozessbeschreibungen.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Wohn-/Geschäftssitz von Anleitwerk, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlagen
Die folgenden Anlagen sind Bestandteil der Vertragsbeziehung und im Anleitwerk Mehrparteien-Rahmenvertrag vollständig geregelt; sie gelten für diese AGB entsprechend:
- Anlage 1 – Einsatz- und Vergütungsblatt / Stripe-Zahlungs- und Auszahlungsdaten
- Anlage 2 – Zwingende DRV-Statusschutzvorgaben und Einsatz-Checkliste (verbindliche Durchführungsregeln)
- Anlage 3 – Stripe-Connect-Zahlungsabrechnung und Auszahlungslogik
- Anlage 4 – Selbsterklärung Praxisanleiter
- Anlage 5 – Datenschutz-Rollenmatrix
Kurzformel Statusschutz: Ambulant keine Tour, stationär keine Schicht; in beiden Fällen keine Pflegevertretung, keine Weisung, keine Eingliederung, keine Mitarbeiterrolle und keine Pflegedokumentation als Pflegekraft.
Kurzformel Zahlung: Stripe rechnet ab, nimmt Zahlungen an, teilt auf und zahlt aus. Anleitwerk liefert nur technische Daten und erhält ausschließlich das eigene Plattform- und Serviceentgelt.
Kontakt
ANLEITWERK
Lukas Pfundheller
Astrid-Lindgren Straße 13
93173 Wenzenbach
E-Mail: kontakt@anleitwerk.de